Erfolgshonorar

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, Erfolgshonorare im Strafrecht zu vereinbaren.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2007 ausgeführt: Das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare ist mit Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz insoweit nicht vereinbar, als es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen.

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist insbesondere dann möglich und sinnvoll, wenn 1.) kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt und 2.) die derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten die Beauftragung eines Verteidigers und dessen Honorierung nur zulassen, wenn eine zu vollstreckende Freiheitsstrafe vermieden wird.